Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Zinsen

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.

(2) Für den geschuldeten Betrag, hinsichtlich dessen nach den §§ 80 und 80a VwGO aufschiebende Wirkung besteht oder die Vollziehung ausgesetzt war, sind Zinsen für die Dauer der aufschiebenden Wirkung bzw. der Aussetzung festzusetzen, soweit ein Rechtsbehelf gegen die Hauptsache bzw. die Kostenfestsetzung endgültig ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 v. H. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle fünf Euro abgerundet. 4Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.

(4) Die Vorschriften über die Kostenbescheide gelten für Zinsbescheide entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 7. November 2020 (GV. NRW. S. 275); geändert durch Satzung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 17. Januar 2023.