Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

14 / 16

§ 14
Säumniszuschläge

(1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v. H. des rückständigen auf fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrags zu entrichten. Die Kosten gelten als entrichtet bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

(2) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(3) § 12 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 7. November 2020 (GV. NRW. S. 275); geändert durch Satzung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 17. Januar 2023.