Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 8
Geschäftsstelle
(1) Für ihre Aufgabenerfüllung kann der LWL den WKL eigene Forschungs- und Geschäftsstellen zur Verfügung stellen. Die entsprechenden Dienstkräfte stellt der LWL nach Maßgabe seines Stellenplanes. Die jeweiligen Vorstände der WKL können bei der Einstellung von wissenschaftlichen Dienstkräften eine Empfehlung abgeben. Für wissenschaftliche Dienstkräfte der Geschäftsstelle ruht die Mitgliedschaft in den WKL.
(2) Der Direktor des LWL ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte, die seitens des LWL für die WKL tätig sind.
Fn1 | GV. NW. 1992 S. 438. |
SGV. NW. 2022. |
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Bei den Geschlechtsbezeichnungen ist das nicht genannte Geschlecht jeweils selbstverständlich mitgemeint. |
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§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 27. November 1992. |