Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden der Vertragsparteien beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Der Staatsvertrag wird ferner gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte Staatsvertrag in Kraft getreten ist oder nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts der Programmauftrag und die Rechtsfähigkeit des Deutschlandfunks aufgehoben worden sind. Der Staatsvertrag wird auch gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Statut des RIAS Berlin vom 1. Januar 1973, gültig nach deutschem Recht seit 3. Oktober 1990 aufgrund von Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), der Programmauftrag und die Einrichtung des RIAS Berlin aufgehoben werden.

Dieser Staatsvertrag und die als Anlage beigefügte Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio" geschlossen in Berlin, den 17. Juni 1993:

Für die Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister des Innern

Rudolf Seiters

Für das Land Baden-Württemberg

Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Dr. h. c. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Dr. Thomas Mirow

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Dr. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Dr. h.c. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping

Für das Saarland

Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein

Heide Simonis

Für das Land Thüringen

Dr. Bernhard Vogel

Vereinbarung
über die Regelung von Einzelfragen
anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten
des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin
auf die Körperschaft
des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio"
- Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -

Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg,

die Staatsregierung des Freistaates Bayern,

der Senat des Landes Berlin,

die Landesregierung des Landes Brandenburg,

der Senat der Freien Hansestadt Bremen,

der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,

die Landesregierung des Landes Hessen,

die Landesregierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

die Landesregierung des Landes Niedersachsen,

die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen,

die Landesregierung des Landes Rheinland-Pfalz,

die Landesregierung des Saarlandes,

die Staatsregierung des Freistaates Sachsen,

die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt,

die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein

und die Landesregierung des Landes Thüringen

schließen anläßlich des Abschlusses des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - folgende

Vereinbarung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 880.

Fn 2

s. Bek. v. 1. 2. 1994 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 2251).

Fn 3

Von einem Abdruck wurde abgesehen.