Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Personal

(1) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen zum 1. Januar 1994 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Hörfunk- Überleitungsstaatsvertrages auf die Körperschaft über:

1. Beschäftigte auf 402 Planstellen des Deutschlandfunks, die dem Betriebsteil ,,Bundesweiter Hörfunk" des Deutschlandfunks gemäß dem beigefügten Stellenplan des Deutschlandfunks (Anlage 1) (Fn 3) zugeordnet sind, und

2. Beschäftigte auf 390 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Betriebsteil ,,Bundesweiter Hörfunk" des RIAS Berlin gemäß dem beigefügten Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 2) (Fn 3) zugeordnet sind.

(2) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen zum 1. Januar 1994 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Hörfunk- Überleitungsstaatsvertrages auf die Deutsche Welle über:

1. Beschäftigte auf 107 Planstellen des Deutschlandfunks, die dem Betriebsteil ,,Deutsche Welle" des Deutschlandfunks gemäß dem beigefügten Stellenplan des Deutschlandfunks (Anlage 3) (Fn 3) zugeordnet sind, und

2. Beschäftigte auf 133 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Betriebsteil ,,Deutsche Welle" des RIAS Berlin gemäß dem beigefügten Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 4) (Fn 3) zugeordnet sind.

(3) Von der Übernahme nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sind gemäß beigefügtem Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 5) (Fn 3) die Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammerchor angehören oder zugeordnet sind. Diese Beschäftigten sollen von der Gesellschaft nach Artikel 7 Abs. 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages übernommen werden. Die Übernahme soll mit Wirkung zum 1. Januar 1994 erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 880.

Fn 2

s. Bek. v. 1. 2. 1994 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 2251).

Fn 3

Von einem Abdruck wurde abgesehen.