Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Abschlagszahlung

Von der Ausgleichszahlung nach Artikel 8 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag wird nach Zustimmung der Landtage und des Deutschen Bundestages zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und noch vor dessen Inkrafttreten eine Abschlagszahlung in Höhe von 125 Mio. DM fällig. Diese Verpflichtung wird gemäß der erklärten Zustimmung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens von diesen treuhänderisch für die Körperschaft durch Zahlung an den Bund erfüllt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 880.

Fn 2

s. Bek. v. 1. 2. 1994 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 2251).

Fn 3

Von einem Abdruck wurde abgesehen.