Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Ausstattung und Instrumente

(1) Die Geschäftszimmer- und Büroausstattung derjenigen Beschäftigten, die von der Deutschen Welle übernommen werden, ist grundsätzlich der Deutschen Welle von der Körperschaft unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Gegenstände in ihr Eigentum übergegangen sind. Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder gehen davon aus, daß mit dem Übergang der Beschäftigten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag auf die Deutsche Welle die Übereignung der auf diese Beschäftigten entfallenden Ausstattung bereits vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen soll. Die Übereignung von Gegenständen nach Satz 1 und 2 darf nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch der Sende- und Betriebsablauf der Körperschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nähere Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen Deutscher Welle und Körperschaft geregelt werden.

(2) Die von den Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem RIAS-Tanzorchester und dem RIAS-Kammerchor angehören oder zugeordnet sind, benötigten Instrumente sowie Arbeits- und Notenmaterial sind der Gesellschaft nach Artikel 7 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag von der Körperschaft unentgeltlich zu übereignen, sofern dieseGegenstände in ihr Eigentum übergegangen sind. Nähere Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Körperschaft geregelt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 880.

Fn 2

s. Bek. v. 1. 2. 1994 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 2251).

Fn 3

Von einem Abdruck wurde abgesehen.