Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern, der Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen gemäß § 40 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören je drei Beauftragte der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zwei Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule an. Dem Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation gehören je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein gemäß § 40 Absatz 2 Sätze 1 und 2 Berufsbildungsgesetz.

(3) Die Mitglieder werden gemäß § 40 Absatz 3 Satz 1 Berufsbildungsgesetz von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden gemäß § 40 Absatz 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 Berufsbildungsgesetz im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 Absatz 3 Satz 4 Berufsbildungsgesetz.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten gemäß § 40 Absatz 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(8) Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz. Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.

(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat gemäß § 40 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf gemäß § 40 Absatz 7 Berufsbildungsgesetz nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).