Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz zuzulassen,
1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen von der Ausbilderin beziehungsweise vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz vorgelegt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.

(2) Umzuschulende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
1. sie eine angemessene Umschulungszeit zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet und
2. sie glaubhaft nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben haben.

(3) Behinderte Menschen sind gemäß § 65 Absatz 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und Nummer 3 nicht vorliegen.

(4) An der Zwischenprüfung nimmt teil, wessen Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).