Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

(1) Zur Abschlussprüfung ist gemäß § 43 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz ferner zuzulassen,

1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).