Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Ausbildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) In den Fällen der § 9 Absatz 3, 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerberinnen und –bewerbern einzureichen.

(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk
1. in den Fällen der §§ 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt,
2. in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerber liegt und
3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. in den Fällen der §§ 9 Absatz 1 und Absatz 2
a) eine Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen und
b) einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz,

2. im Fall des § 11 Absatz 1 zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

3. in den Fällen des § 10 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,

4. in den Fällen des § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2
a) einen Tätigkeitsnachweis,
b) gegebenenfalls einen Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und
c) gegebenenfalls eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,

5. in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).