Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

13 / 33

§ 13
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 46 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz und § 62 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.

(2) Sofern eine Umschulungsordnung gemäß § 58 Berufsbildungsgesetz oder eine Umschulungsprüfungsregelung gemäß § 59 Berufsbildungsgesetz der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland gemäß § 61 Berufsbildungsgesetz zu berücksichtigen.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist den Prüfungsbewerbern schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).