Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen gemäß § 65 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 12 nachzuweisen. Die Kompensation der behinderungsbedingten Nachteile wird mit einem Antrag auf Nachteilsausgleich bei der zuständigen Stelle beantragt und sollte bereits bei der Zwischenprüfung erprobt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).