Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift auf dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).