Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Punkte

Note als Dezimalzahl

Note in Worten

Definition

100

1,0

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

98 und 99

1,1

96 und 97

1,2

94 und 95

1,3

92 und 93

1,4

91

1,5

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90

1,6

89

1,7

88

1,8

87

1,9

85 und 86

2,0

84

2,1

83

2,2

82

2,3

81

2,4

79 und 80

2,5

befriedigend

eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

78

2,6

77

2,7

75 und 76

2,8

74

2,9

72 und 73

3,0

71

3,1

70

3,2

68 und 69

3,3

67

3,4

65 und 66

3,5

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64

3,6

62

3,7

60 und 61

3,8

58 und 59

3,9

56 und 57

4,0

55

4,1

53 und 54

4,2

51 und 52

4,3

50

4,4

48 und 49

4,5

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47

4,6

44 und 45

4,7

42 und 43

4,8

40 und 41

4,9

38 und 39

5,0

36 und 37

5,1

34 und 35

5,2

32 und 33

5,3

30 und 31

5,4

25 bis 29

5,5

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24

5,6

15 bis 19

5,7

10 bis 14

5,8

5 bis 9

5,9

0 bis 4

6,0

(2) Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis werden mit einer Dezimalstelle nach dem Komma ausgewiesen. Hierbei wird ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).