Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

26 / 33

§ 26
Bewertungsverfahren für die Zwischenprüfung

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von einem von dem jeweiligen Prüfungsausschuss zu benennenden Gutachter zu beurteilen.

(2) Zu Gutachtern können nur die Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder Fachlehrerinnenbeziehungsweise Fachlehrer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein müssen, bestellt werden. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeit endgültig.

(4) Die Prüfungsausschussvorsitzenden übermitteln der zuständigen Stelle die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten auf einer Zensurenliste mit Angabe von Punkten und Noten. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten der Prüfling und der Ausbildende von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.

(5) Auf Antrag ist dem Prüfling innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bescheinigung bei der zuständigen Stelle Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2021 (GV. NRW. S. 398).