Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Geltungsbereich, Zuständigkeit

(1) Diese Satzung gilt für bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme.

(2) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der betroffene Veranstalter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Veranstalter seinen Sitz im Ausland, ist die Landesmedienanstalt zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 288). (siehe dazu § 6)