Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Verfahren

(1) Auf Antrag des Veranstalters bestätigt die zuständige Landesmedienanstalt das Vorliegen der Zulassungsfreiheit durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Antragsbefugt sind private Veranstalter in Bezug auf eigene bestehende oder geplante Rundfunkprogramme.

(2) Der Veranstalter hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit vorliegen. Dies gilt unabhängig vom Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Landesmedienanstalt hat der Veranstalter die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen. Dies umfasst insbesondere Angaben zu
1. Inhalt des Programms, einschließlich der Zielgruppe und Möglichkeiten der Nutzer zur Interaktion,
2. Häufigkeit und die Dauer der Ausstrahlung,
3. tatsächlich genutzten und geplanten Übertragungswegen,
4. technischer und tatsächlicher Reichweite, aufgeschlüsselt nach Übertragungswegen.

(4) Die Entscheidung über die Zulassungsfreiheit trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 288). (siehe dazu § 6)