Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Qualitative Kriterien

(1) Bei der Beurteilung der Bedeutung eines Rundfunkprogramms für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung können insbesondere berücksichtigt werden
1. der Grad der journalistisch-redaktionellen Gestaltung,
2. der Grad der visuellen und/oder akustischen Gestaltung,
3. die thematische Zusammensetzung,
4. der Grad der vom Veranstalter eröffneten Möglichkeiten einer Interaktion mit und zwischen den Nutzern,
5. die Häufigkeit und die Dauer der Ausstrahlung.

(2) Für eine nur geringe Bedeutung eines Rundfunkprogramms für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung kann - abhängig vom Einzelfall - sprechen, wenn der Inhalt des Programms
1. ausschließlich oder klar überwiegend die Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen bezweckt,
2. ausschließlich oder klar überwiegend Belange der persönlichen Lebensgestaltung betrifft,
3. aus Sendungen besteht, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung veranstaltet werden,
4. aus Sendungen besteht, die für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 288). (siehe dazu § 6)