Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Quantitative Kriterien

(1) Zur Bestimmung der Anzahl gleichzeitiger Nutzer eines Rundfunkprogramms ist abzustellen
1. im Bereich der internetbasierten Rundfunkübertragung auf den Durchschnitt der Aufrufe pro Minute über die gesamte Dauer des linearen Verbreitungsvorgangs („average concurrent user“) innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums. Soweit Aufrufe je linearem Verbreitungsvorgang in anderen Zeitintervallen gemessen werden, können diese Zeitintervalle zu Grunde gelegt werden.
2. im Bereich der Fernsehübertragung über Terrestrik, Satellit und Kabelanlagen auf den Durchschnitt der Anzahl der Seher pro fünf Minuten innerhalb eines Sechs- Monats-Zeitraums. Seher, die ein Programm weniger als 60 Sekunden lang anschauen, bleiben unberücksichtigt.
3. im Bereich der Hörfunkübertragung über Terrestrik, Satellit und Kabelanlagen auf eine Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Reichweitenerhebungen.

(2) Lässt sich die Anzahl gleichzeitiger Nutzer gemäß Abs. 1 nicht bestimmen oder nutzt ein Rundfunkprogramm unterschiedliche Übertragungswege, ist die Anzahl gleichzeitiger Nutzer im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.

(3) Maßgeblicher Beurteilungszeitraum ist in der Regel der Sechs-Monats-Zeitraum vor Einleitung des Verfahrens.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 288). (siehe dazu § 6)