Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1

(1) Zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung von Filmen und zur Förderung des guten Films hat das Land Hessen im Einvernehmen mit den übrigen Ländern eine Landesbehörde errichtet. Diese untersteht der Dienstaufsicht des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst und führt die Bezeichnung ,,Filmbewertungsstelle Wiesbaden" (FBW).

(2) Die übrigen vertragschließenden Länder wirken an der Tätigkeit der FBW nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung mit. Sie verpflichteten sich, eigene Bewertungsstellen für Filme nicht zu errichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.