Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3

(1) Filme, denen die FBW das Prädikat ,,wertvoll" oder ,,besonders wertvoll" erteilt hat, erhalten Steuervergünstigungen nach Maßgabe der Landesgesetzgebung.

(2) Sofern die Steuergesetze der Länder nichts anderes bestimmen, bleibt das einem abendfüllenden Film (ab 1 600 m Länge) erteilte Prädikat unbefristet gültig; das einem kurzen Film (unter 1 600 m Länge) erteilte Prädikat verliert nach Ablauf des auf die Bewertung folgenden fünften Kalenderjahres seine Gültigkeit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.