Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 15

Artikel 4

(1) Die Begutachtung der Filme wird unabhängigen Sachverständigenausschüssen übertragen. Der Bewertungsausschuß, der aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht, entscheidet über die Bewertung in 1. Instanz; der Hauptausschuß, der aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern besteht, entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Bewertungsausschusses.

(2) Das Verfahren der Ausschüsse ist in einer Verfahrensordnung (VA-FBW) festzulegen, die der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Verwaltungsrats der FBW im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder erläßt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.