Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5

Die Beisitzer der Ausschüsse werden vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Kultusminister der Länder nach Anhörung des Verwaltungsrats der FBW auf die Dauer von drei Jahren berufen. Das Vorschlagsrecht steht den Kultusministern der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen für jeweils fünf, den Kultusministern der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sowie dem Kultursenator des Landes Berlin für jeweils vier und dem Kultusminister des Saarlandes sowie den Kultussenatoren der Länder Hamburg und Bremen für jeweils drei Beisitzer der Ausschüsse zu. Aus dem Kreis der Beisitzer beruft der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister fünf Ausschußvorsitzende.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.