Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 6

Die Filmbewertungsstelle Wiesbaden wird in allen Angelegenheiten, die mit der Bewertung von Filmen zusammenhängen, durch einen Ausschußvorsitzenden repräsentiert, den der Verwaltungsrat bestimmt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.