Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 7

(1) Die Einladung der Vorsitzenden und der Beisitzer zu den einzelnen Sitzungen der Ausschüsse sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle erfolgt auf Grund von Turnuslisten, die die Verwaltung der FBW im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat im vorhinein festlegt.

(2) Bei der Aufstellung der Turnusliste ist vorzusehen, daß sämtliche Vorsitzende und Beisitzer möglichst gleich häufig berücksichtigt werden. Die Mitglieder eines Ausschusses sollen aus unterschiedlichen Ländern kommen. Im Verhinderungsfalle eines Vorsitzenden wird dieser durch einen anderen Vorsitzenden vertreten. Sind sämtliche Vorsitzende verhindert, kann der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst ausnahmsweise einen Beisitzer mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden beauftragen. Im Verhinderungsfalle eines Beisitzers erfolgt die Vertretung möglichst durch einen Beisitzer aus demselben Land.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.