Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 8

(1) Die Vorsitzenden und Beisitzer der Ausschüsse sind bei der Begutachtung von Filmen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Sie treffen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen.

(2) Die Vorsitzenden und Beisitzer der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Höhe ihrer Vergütung setzt der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Verwaltungsrats im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder fest. Reisekostenvergütungen sind nach der höchsten Reisekostenstufe des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu gewähren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.