Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 10

(1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung der FBW wird ein Verwaltungsrat gebildet. Diesem gehören an:

1. ein vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst berufenes Mitglied als Vorsitzender;

2. sechs weitere Mitglieder, von denen je zwei von der Ständigen Konferenz der Kultusminister, der Innenministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz der Länder berufen werden.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in Angelegenheiten, die ihm nach dieser Verwaltungsvereinbarung zugewiesen sind. Er ist zu allen wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, die die FBW betreffen, zu hören.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.