Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 12

(1) Sämtliche Einnahmen der FBW sind zweckgebunden und ausschließlich für die der FBW obliegenden Aufgaben zu verwenden. Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen; Fehlbeträge sind aus der Rücklage zu decken; soweit Fehlbeträge nicht aus der Rücklage gedeckt werden können, sind sie spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.

(2) Die vertragschließenden Länder leisten vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften Zuschüsse zum Ausgleich des Haushaltsplans zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.

(3) Wird die FBW aufgelöst, ist ihr Vermögen entsprechend Abs. 2 auf die Länder aufzuteilen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.