Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 13

(1) Der Haushaltsplan der FBW wird nach den Vorschriften der Hessischen Landeshaushaltsordnung aufgestellt; er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW. Sofern Zuschüsse der Länder zum Ausgleich des Haushaltsplans veranschlagt sind, bedarf der Haushaltsplan außerdem der Zustimmung der Kultusminister der Länder und von zwei Dritteln der Finanzminister der Länder.

(2) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Lande Hessen geltenden Vorschriften maßgebend. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens ist den vertragschließenden Ländern mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.