Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 14

Diese Verwaltungsvereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen. Auch nach dem Ausscheiden bleibt das kündigende Land verpflichtet, zu einem etwaigen Fehlbetrag gemäß Art. 12 Abs. 2 für die Zeit seiner Mitgliedschaft beizutragen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.