Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV.NRW. S. 560b), in Kfraft getreten am 28. Mai 2021.

 

§ 9
Sport

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport

1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,

2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie

3. von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Satz 2 Nummer 3 gilt auch für den Sport im öffentlichen Raum unter freiem Himmel. Ebenfalls ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel die Ausübung von kontaktfreiem Sport einschließlich der Ausbildung mit bis zu 20 Personen. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

(1a) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 ist der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben in länderübergreifenden Profiligen nicht zugelassen werden; im Übrigen gilt Absatz 3a.

(3a) Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität zulässig, höchstens aber 500 Personen, mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4. Zulässig sind nur Sitzplätze, die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sicherzustellen.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind

1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen,

2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,

3. der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15) sowie

4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

(6) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a, so sind abweichend von den vorstehenden Regelungen zulässig:

1. die Ausübung von Kontaktsport und kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung,

2. die Ausübung von Kontaktsport in Innenräumen unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 1b und 1c für mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1,

3. die Ausübung von kontaktfreiem Sport in Innenräumen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1,

4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel weiterhin nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens 500 Personen, mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3, jedoch ohne das Erfordernis eines Testnachweises,

5. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Innen-Sportanlagen nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens 250 Personen, mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 und 2a, § 13 Absatz 2 geändert sowie § 4 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560a), in Kraft getreten am 22. Mai 2021.