Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Anzeige

(1) Anbieter, die eine Medienplattform oder Benutzeroberfläche anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Soweit die Inbetriebnahme des Angebots nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt, ist für die Anzeigepflicht nach Satz 1 auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens abzustellen.

(2) Im Rahmen der Anzeige sind insbesondere folgende Angaben zu machen sowie Unterlagen vorzulegen:

Darlegung des Angebots; dies umfasst auch Angaben zur Infrastrukturgebundenheit der Medienplattform bzw. Angaben, ob es sich um eine Benutzeroberfläche einer infrastrukturgebundenen Medienplattform handelt; Benennung der natürlichen oder juristischen Person des Anbieters der Medienplattform oder Benutzeroberfläche sowie des Wohnsitzes oder Sitzes; Vorlage eines gesetzlichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde oder eines vergleichbaren ausländischen Dokuments für die Person des Anbieters der Medienplattform oder Benutzeroberfläche bzw. die ihn gesetzlich oder satzungsmäßig vertretende Person, das bei Vorlage nicht älter als ein halbes Jahr ist. Bei mehreren ihn gesetzlich oder satzungsmäßig vertretenden Personen ist die Vorlage eines Dokuments im Sinne von Satz 1 für diejenigen Vertretenden ausreichend, die für die Auswahl der Angebote oder die Gestaltung der Übersicht verantwortlich sind; Angaben zur technischen und voraussichtlichen Nutzungsreichweite. Hierzu gehören insbesondere die zur Überprüfung von § 78 Satz 2 MStV sowie § 1 Abs. 4 bis 6 dieser Satzung erforderlichen Angaben.

(3) Hat der Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er im Rahmen der Anzeige einen Bevollmächtigten nach § 79 Abs. 1 Satz 2 MStV unter Vorlage eines Dokuments nach Abs. 2 Nr. 3 zu benennen.

(4) Die zuständige Medienanstalt kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Beurteilung der Anzeige erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)