Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen

(1) Eine technische Veränderung im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 MStV liegt auch vor, wenn technisch bereitgestellte HbbTV-Signale von Medienplattformanbietern nicht weitergeleitet werden.

(2) Einer Überlagerung im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2MStV stehen akustische oder visuelle Einblendungen gleich, die zeitlich unmittelbar nach Anwahl durch den Nutzer und vor Beginn des Rundfunkprogramms erfolgen (Pre-Roll).

(3) Eine Veranlassung im Einzelfall im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 MStV erfolgt durch eine eindeutige Handlung des Nutzers, mit der freiwillig, für die konkrete Nutzungssituation und unmissverständlich bekundet wird, dass der Nutzer die Überlagerung oder Skalierung auslösen will. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Nutzer entsprechend gekennzeichnete visuelle oder akustische Bedienelemente zum Auslösen der Überblendung oder der Skalierung verwendet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)