Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Chancengleichheit

(1) Anbieter von Medienplattformen müssen den Zugang zu ihren Medienplattformen so anbieten, dass Angebote im Rahmen von § 82 Abs. 2 MStV weder unmittelbar noch mittelbar bei der Verbreitung oder Vermarktung unbillig behindert werden.

(2) Die Unbilligkeit einer Behinderung ist bei umfassender Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung der auf die Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt gerichteten Zielsetzung des MStV und dieser Satzung festzustellen.

(3) Eine unbillige Behinderung liegt insbesondere vor, wenn Medienplattformen im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren keine realistische Chance auf Zugang eröffnen oder die Zugangsbedingungen zu einer strukturellen Benachteiligung von Angeboten nach § 82 Abs. 2 MStV führen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)