Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Diskriminierungsfreiheit

(1) Anbieter von Medienplattformen dürfen Angebote im Rahmen von § 82 Abs. 2 MStV gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Anbieter einer Medienplattform den Zugang zu Medienplattformen einem Angebot nach § 82 Abs. 2 MStV zu anderen Zugangsbedingungen anbietet, als einem Unternehmen, das dem Anbieter der Medienplattform zuzurechnen ist, es sei denn, es liegt hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund vor. Unternehmen sind zuzurechnen, mit denen Anbieter von Medienplattformen unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden sind. § 62 MStV ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der sachlich rechtfertigende Grund für eine Ungleichbehandlung muss vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)