Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Zugangsbedingungen

(1) Die Ausgestaltung der Zugangsbedingungen im Sinne von §§ 82 Abs. 2 Nr. 4, 83 Abs. 2 MStV umfasst insbesondere die Art und Weise, mit der ein Anbieter von Medienplattformen durch finanzielle und technische Vorgaben über den Zugang eines Angebots im Sinne von § 82 Abs. 2 MStV zur Medienplattform bestimmt.

(2) Begehrt ein Rundfunkveranstalter Zugang zu einer Medienplattform, sind in die Prüfung von Diskriminierungsfreiheit und Chancengleichheit alle geldwerten Leistungen, die im mittelbaren oder unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum Zugang ausgetauscht werden oder ausgetauscht werden sollen, einzubeziehen. Hierzu gehören insbesondere,

Entgelte und Tarife, die der Anbieter einer Medienplattform von zugangsnachfragenden Rundfunkveranstaltern erhebt oder erheben will; Vergütungen, die der Anbieter einer Medienplattform auf Grund der Signalüberlassung an den Rundfunkveranstalter entrichtet oder vertraglich entrichten soll, inklusive Rückflüsse in HD-CPS Modellen.

(3) Soweit zur Bewertung der Zugangssituation erforderlich, können zusätzlich auch Vereinbarungen über die Einräumung und Vergütung von Rechten, die der Anbieter einer Medienplattform auf Grund von Urheber- oder Markenrechten mit dem Rundfunkveranstalter schließt oder schließen will, in die erforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Die Vorschriftendes Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die hiermit verbundenen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)