Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Transparenz

(1) Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen haben die Informationen i. S. von § 85 MStV transparent zu machen. Die Informationen sind in deutscher Sprache so vorzuhalten, dass sie für den Nutzer leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Umsetzung der Transparenzvorgaben ist das Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers maßgeblich, der nicht über spezifische technische Kenntnisse verfügt.

(3) Leicht wahrnehmbar sind die Informationen, wenn sie bei der Nutzung der Medienplattform oder Benutzeroberfläche einfach und schnell zu finden sind, da sie beispielsweise hervorgehoben dargestellt und durch einen unmissverständlichen Begriff gekennzeichnet werden. Die konkrete Ausgestaltung zur Gewährleistung leichter Wahrnehmbarkeit ist im Lichte der Art, des Umfangs und der sonstigen Gestaltung des Dienstes vorzunehmen. Erfolgt die Nutzung des Dienstes überwiegend sprachgesteuert, sollen die Informationen auf Anforderung des Nutzers auch akustisch wiedergegeben werden, wobei ein akustischer Hinweis, wo die Informationen vorgehalten werden, genügt.

(4) Unmittelbar erreichbar sind die Informationen, wenn sie in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, dass sie innerhalb der Medienplattform oder der Benutzeroberfläche ohne wesentliche Zwischenschritte abrufbar sind. Erfolgt die Nutzung des Dienstes über das Internet, kann dies auch durch eine Verlinkung erfolgen.

(5) Ständig verfügbar sind die Informationen, wenn sie dauerhaft und ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)