Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Verfahren

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK auf Grundlage einer Beschwerde eines Berechtigten nach § 14 oder von Amts wegen, ob der Anbieter einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche die Bestimmungen der §§ 79 bis 85 MStV oder der §§ 2 bis 6 und 10, 11 dieser Satzung verletzt.

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß, ist der Anbieter einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche verpflichtet, der zuständigen Landesmedienanstalt die zur Überprüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

(3) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK gemäß Abs. 1 einen Verstoß fest, kann sie dem Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Werden die gesetzlichen Anforderungen danach weiterhin nicht erfüllt, trifft die zuständige Landesmedienanstalt auf Beschluss der ZAK sowie im Falle des § 81 Abs. 5 Satz 3 MStV auf Beschluss der GVK die nach § 109 Abs. 1 MStV erforderlichen Maßnahmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606).
(s. § 17 Absatz 1 Satz 3)