Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Probezeit

(1) Probezeit im Sinne des § 13 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise des Polizeivollzugsbeamten zu erstellen. Die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Beginn der Probezeit erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte wegen besonderer Leistung ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entsprochen hat. Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(4) Die Probezeit beträgt mindestens ein Jahr.

(5) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Elternzeit, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der §§ 65 und 66 des Landesbeamtengesetzes und Krankheitszeiten von insgesamt mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit. Wird diese Erheblichkeitsschwelle unter Berücksichtigung aller in Satz 1 genannten Zeiten überschritten, ist das Ende der Probezeit unter Einbeziehung des gesamten Ausfallzeitraums neu festzusetzen. Bei der Berechnung der Erheblichkeitsschwelle sind ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für Urlaubszeiten, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Absatz 4 bleibt unberührt. Bei der kalendertäglichen Berechnung der Ausfallzeiten wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

(6) Bei der Berechnung der Probezeit im Sinne des Absatz 2 und der Neufestsetzung der Probezeit gemäß Absatz 5 zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.

(7) Kann die Bewährung nach Absatz 2 bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Zum Ablauf der Probezeit ist eine zusammenfassende, auf die gesamte bisherige Probezeit bezogene Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung zu erstellen. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Probe, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.

(8) Von Absatz 4 kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350).