Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 7
Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II
(1) Eine berufliche Entwicklung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und die II. Fachprüfung nicht abgelegt haben, aus dem Endamt des Laufbahnabschnitts I in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II ist nach drei Jahren zulässig.
(2) Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich. Führungsfunktionen können nicht übernommen werden.
In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350). |
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