Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Beförderung

(1) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sind regelmäßig zu durchlaufen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dies gilt nicht, wenn die Beförderung nur darauf beruht, dass sich die Bewertung des Dienstpostens ändert, ohne dass dies mit einer Änderung der Funktion verbunden ist sowie in den Fällen des Aufstiegs nach Bestehen der II. oder der III. Fachprüfung.

(3) Die Erprobungszeit beträgt drei Monate. Für die Berechnung der Probezeit gilt § 5 Absatz 5 und 6 entsprechend ab Fehlzeiten von insgesamt mehr als einem Monat.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,

3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, oder

4. innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand ist wegen Erreichens der Altersgrenze nur eine Beförderung zulässig.

(5) Eine Beförderung ist abweichend von

1. Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 6,

2. Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach Beendigung der Probezeit, wenn sich die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 festgestellt wurde,

3. Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, wenn das Amt, aus dem befördert wird, nicht regelmäßig zu durchlaufen ist oder

4. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 im Falle der beruflichen Entwicklung bei der Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts II nach bestandener II. Fachprüfung für die Ämter der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 oder bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 (Laufbahnabschnitt III) für die Ämter der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (Laufbahnabschnitt II) zulässig.

Über Abweichungen von Absatz 4 Nummern 1 und 2 entscheidet der Landespersonalausschuss, über Abweichungen von Absatz 2 Nummer 3 entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350).