Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Dienstzeiten

(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für die berufliche Entwicklung sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe oder bei erfolgter beruflicher Entwicklung ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe. In den Fällen des Nachteilsausgleiches ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung. Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge gelten ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe nicht als Dienstzeiten. Davon abweichend sind anzurechnen

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung von dem für Inneres zuständigen Ministerium mit Zustimmung des für Finanzen zuständige Ministerium festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einem Landtag als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und

4. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Satz 1 nicht entgegen. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3 und § 6 Absätze 1 und 2 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350).