Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Vergabe des Praktikumsplatzes und des Schulplatzes

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium legt die Anzahl der für den Bildungsgang jeweils zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze fest und entscheidet über die Vergabe eines Praktikumsplatzes nach Maßgabe der gemäß § 13 Absatz 2 festgestellten Rangfolge.

(2) Über die Vergabe eines Schulplatzes entscheidet das Berufskolleg. Das Nähere bestimmt das für Schulwesen zuständige Ministerium.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, denen ein Praktikumsplatz zugewiesen wurde und die von einem Berufskolleg aufgenommen wurden, erhalten eine vorbehaltliche Einstellungszusage für den Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang, welcher zeitlich unmittelbar auf das Jahr des erfolgreichen Abschlusses des Bildungsgangs folgt.

Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt II

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350).