Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

17 / 31

§ 16
Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter dauert in der Regel drei Jahre. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich verlängern oder insbesondere durch die Anrechnung förderlicher Zeiten verkürzen. Auf Antrag kann das für Inneres zuständige Ministerium bis zu zwölf Monate förderlicher Zeiten auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes anrechnen, wenn diese nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Vorbereitungsdienst darf 24 Monate nicht unterschreiten. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt III Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2021 (GV. NRW. S. 206) geändert worden ist.

(2) Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben wurden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350).