Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 21
Ausbildung, II. Fachprüfung

Die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnabschnitt II dauert in der Regel drei Jahre und endet mit der II. Fachprüfung. Sie setzt für die Zeiten aus, für die hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die auf die Ausbildung angerechnet werden können.

Abschnitt 4
Laufbahnabschnitt III

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350).