Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27
Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitt II befinden und nicht die III. Fachprüfung abgelegt haben, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitts III frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden, wenn sie

1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden sind,

3. die Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich absolviert haben und

4. sich anschließend in einer mindestens dreimonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben. Zeiten der Bewährung in den neuen Aufgabenreichen, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet wurden, können auf die Erprobungszeit angerechnet werden.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der §§ 65 und 66 des Landesbeamtengesetzes und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.

(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs sowie über Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde. Bevor ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher übertragen wird, müssen die Beamtinnen und Beamten zusätzlich erfolgreich an einer Qualifizierung teilnehmen. Diese muss an die Inhalte des dezentralen Studienabschnitts des Masterstudienganges "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" der Deutschen Hochschule der Polizei angelehnt sein. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes des Laufbahnabschnitts III verbunden ist, die Eignung und

Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten überprüft.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350).