Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Örtliche Durchführung des Zensus 2022

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt

1.    den kreisfreien Städten,

2.    den Kreisen für die kreisangehörigen Gemeinden und

3.    der Städteregion Aachen für ihr gesamtes Regionsgebiet, § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die kreisfreien Städte und Kreise sowie die Städteregion Aachen nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein und bestellen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Erhebungsbeauftragten.

(3) Kreisfreie Städte und Kreise sowie die Städteregion Aachen können die Aufgaben nach Absatz 1 gemeinsam wahrnehmen, sofern die Entfernung zur Erhebungsstelle dadurch nicht unverhältnismäßig vergrößert wird. Große kreisangehörige Städte können sich im Einvernehmen mit dem Kreis verpflichten, die Aufgaben nach Absatz 1 anstelle des Kreises für die kreisangehörigen Gemeinden durchzuführen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände ohne Erhebungsstellen unterstützen die für ihr Gebiet zuständige Erhebungsstelle bei Bedarf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690).