Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Ziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen.

(2) Sie sind so auszubilden, dass sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet sind und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).