Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 22
Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung

(1) Die zu prüfende Person ist zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn 1. die Ausbildungsziele in den Ausbildungsmodulen erreicht wurden (Anlage 3 dieser Verordnung),

2. die Facharbeit Teil I mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und

3. das Gesamtergebnis der Klausuren mindestens 5 Punkte beträgt und keine der beiden Klausuren mit null Punkten oder einem Punkt bewertet wurde.

(2) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind der zu prüfenden Person der Beschluss über die Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Facharbeit Teil I sowie der Klausuren schriftlich mitzuteilen.

(3) Wer zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).